enthöveschen, enthovewîsen

Wortenthöveschen, enthovewîsen
AutorHartmann von Aue
WerkErec
TexttypArtusroman
Datierung2. Hälfte 12. Jhd.
Überlieferung Ambraser Heldenbuch Bl. 30r–50v
Textstelle[Graf:] ‚[…].
nû lât si und schabet iuwern wec.‘
‚ir enthöveschet iuch‘, sprach Êrec
[zum treuelosen Burggrafen],
‚an mir harte sêre.
von wem habet ir die lêre
daz ir scheltet einen man
der ie ritters namen gewan?
ir sît an swachem hove erzogen.
nû schamet iuch: ir habet gelogen.
ich bin edeler dan ir sît.‘
nû huop sich der strît.


(V. 4196–4205, enthöveschen V. 4197)
EditionLeitzmann/Wolff 2006
Handschriftlicher
Wortbeleg
der
Leithandschrift
Hs. A: enthofweyset
Lesart
WortartVerb
WortbildungDerivation
ent-hövesch(-)en, Präfix + Verb (= Subst. + Suffix)
(s.a. KSW III, Kap. V.1, §V30)
Negation von höveschen
Entlehnung
Positionversinneres
Reimwortnein
Übersetzung/
Bedeutungsangaben
refl. mit präp. Erg. ‚seine höfischen Umgangsformen gegenüber jmdm. außer Acht lassen‘ (MWB)
‚refl. sich der höfischen Sitte entschlagen, sie verleugnen‘ (Lexer, unter enthovewîsen)
‚entschlagt euch der feinen Sitte‘ (BMZ unter enthovewîsen)
Mertens: „‘Ihr vergeßt alle Höflichkeit‘, sagte Erec“ Scholz/Held: „‚Ihr verliert hier‘, sagte Erec,/ ‚vor mir alle höfische Form. […]‘“
Cramer: „‚Ihr vergesst höfische Lebensart‘, sagte Erec“
Felber et al.: „‚Ihr vergesst Euer höfliches Benehmen‘, sagte Ereck“
weitere
sprachliche
Besonderheiten
Literarischer
Kontext
Kurz vor dem Ende der Grafenepisode (V. 3472–4267) in der ersten Hälfte der zweiten Aventiuresequenz holt der überlistete Graf (s. abeleitære) Erec und Enite am Tag nach ihrer nächtlichen Flucht ein und stürmt auf Erec zu (V. 4166f.). Dabei beschuldigt er ihn „vil unritterlîch […] mit ungezæmen grimme nâch unvriuntlîcher stimme“ (V. 4169ff.) der Entführung Enites – so hatte sie es ihm als Teil ihrer List erzählt – und droht, ihn umzubringen (V. 4172–4196).
Literarische
Bedeutung/
Funktion
Mit dem Hapax legomenon macht Erec den Grafen auf die höfischen Verhaltensweisen aufmerksam, die dieser ihm gegenüber missachtet. Die negierte Form des vom Adjektiv hövesch abgeleiteten Verbs höveschen reiht sich in die vielen negierten Worte ein, mit denen der Erzähler den ungetriuwen Grafen und dessen Verhalten schon vorher beschreibt (s. bereits V. 4046 ungevüegem gruoze u.a.). Mit diesen Negativa wird Erec in seinem positiven Verhalten vom Grafen abgehoben und hebt sich auch selbst im Vergleich mit ihm als edler hervor: „ir habet gelogen./ ich bin edeler dan ir sît“ (V. 4203f.). Diese Aussage bezieht sich weniger auf die unterschiedliche Herkunft der Figuren, sondern mehr auf den Unterschied in ihrem Verhalten, das Erec in Anklang an die Einmalbildung als Resultat der Erziehung an swachem hove wertet (V. 4202). Gleichzeitig enthalten alle Negativa auch das Positive, zu dem, wie der Erzähler hervorhebt, auch der Graf vor dem Einfluss der Minne fähig war (V. 3684–3690).
Weitere
literarische
Besonderheiten
Das Verb könnte auch ein Hinweis auf die fehlende Rüstung des Grafen sein, die ihm im Kampf gegen Erec zum Verhängnis wird (V. 4213: „wan er was under dem schilte bar“). Reinitzer (S. 605f.) identifiziert fehlende Kampfausrüstung im „Erec“ als Eigenschaft unhöfischer Figuren, wenngleich genau diese Gegebenheit bei Erec im Rahmen des Festturniers als positiv hervorgehoben erscheint (Genaueres s. gesellelôs). In der Grafenepisode wird kurz vor dem Aufeinandertreffen des Grafen mit Erec dessen Ausrüstung positiv hervorgehoben, obwohl sie sein Seh- und Hörvermögen einschränkt: „dâ was er gewâfent gar,/ als ein guot ritter sol./ des gehôrte er noch gesach sô wol/ ûz der îsenwæte/ als er blôzer tæte“ (V. 4155–4159).
Auch dieses Gespräch fehlt bei Chrétien, bei dem der Graf seine Drohungen bereits auf dem Weg zu Erec äußert. Später ist er es auch selbst, der sein unedles Verhalten reflektiert (Ed. Gier, S. 205: „Ich habe unedel gehandelt.“), sich bei seinem Gefolge entschuldigt, und zum Schluss Enite, die ihn getäuscht hat, als „tugendhaft, besonnen und höfisch“ (Ed. Gier, S. 207) von seinen Anschuldigungen reinwäscht. Bei Hartmann bleibt die Erkenntnis dem Erzähler vorbehalten (V. 4257).
Weiterführende
Literatur